Gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 in der durch die Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 geänderten Fassung stellt LGT Quality Funds (der „OGAW“) in jedem Mitgliedsstaat, in dem sie ihre Anteile zu vertreiben beabsichtigt, Einrichtungen zur Verfügung, um die unter a) bis f) aufgeführten Aufgaben zu erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle von Abweichungen die im Verkaufsprospekt des OGAW dargelegten Bedingungen maßgebend sind. Die nachstehenden Angaben dienen lediglich der Information und werden gemäß Artikel 92 der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 bereitgestellt.
Definierte Begriffe, die in diesem Dokument verwendet werden und die in diesem Dokument nicht anderweitig definiert sind, haben die gleiche Bedeutung wie im Prospekt des OGAW angegeben.
Wie im Prospekt des OGAW dargelegt, wird LGT Bank Ltd. alle Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge von Anlegern bearbeiten und andere relevante Zahlungen an Anleger in Bezug auf den OGAW leisten.
LGT Bank Ltd. kann unter den folgenden Kontaktdaten kontaktiert werden:
LGT Bank Ltd.
Herrengasse 12
9490 Vaduz
Liechtenstein
info@lgt.com
Ausgabe von Anteilen
Anfänglich können Anteile am Erstzeichnungstag zum Erstzeichnungspreis erworben werden. Danach sind die Anteile an jedem Zeichnungstag zum Zeichnungspreis erhältlich.
Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle zum oder vor dem Zeichnungsschluss eingehen.
Vorbehaltlich der Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für die Zeichnung eines Teilfonds wird ein Zeichner zum Anteilinhaber und beginnt seine Beteiligung an der Wertentwicklung der Anteile am und ab dem entsprechenden Zeichnungstag.
Es werden keine Anteile ausgegeben, wenn nicht alle Einzelheiten der Registrierung ausgefüllt und alle Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche erfüllt sind.
Die Anteile werden nur in Form von Namensanteilen ausgegeben, und es werden keine Anteilsscheine ausgestellt. Eine Bestätigungsmitteilung wird von der Verwahrstelle an die Zeichner gesandt, deren Antrag angenommen wurde, nachdem der Nettoinventarwert pro Anteil und die Anzahl der an die Zeichner ausgegebenen Anteile festgelegt wurden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im besten Interesse der Anteilinhaber jederzeit Zeichnungsanträge ablehnen oder die Ausgabe von Anteilen vorübergehend einschränken, aussetzen oder endgültig einstellen. In diesem Fall werden alle Zahlungen, die für noch nicht bearbeitete Zeichnungsanträge eingegangen sind, ohne Zinsen auf die Konten zurückgebucht, von denen sie ursprünglich abgebucht wurden (siehe Abschnitt „Anti-Money Laundering and Countering Terrorist Financing Measures“ des Prospekts).
Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Nettoinventarwerts, des Nettoinventarwerts pro Klasse oder des Nettoinventarwerts pro Anteil ausgesetzt ist, oder während eines Zeitraums, für den die Verwaltungsgesellschaft eine Aussetzung der Ausgabe von Anteilen einer oder mehrerer Klassen erklärt hat, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. Während des Zeitraums einer solchen Aussetzung werden von der Verwahrstelle keine Anträge auf Anteile angenommen.
Ein Anteilinhaber kann einen Rücknahmeantrag nicht mehr zurückziehen, nachdem er eingereicht wurde und bei der Verwahrstelle eingegangen ist, es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft beschließt im besten Interesse der Anteilinhaber, die vollständige oder teilweise Rücknahme eines solchen Antrags zuzulassen.
Mindestzeichnung
Die Mindesterstzeichnung und die Mindestfolgezeichnung von Anteilen pro Anteilinhaber für jeden Teilfonds sind in Anhang A des Investmentfondsvertrags aufgeführt.
Zeichnungsfrist
Anträge, die nach Ablauf der Zeichnungsfrist eingehen, werden am nächstfolgenden Zeichnungstag zur Zeichnung zugelassen. Die vollständige Zahlung für die Anteile muss bei der Verwahrstelle am oder vor dem Zeichnungszahlungstag eingehen.
Zeichnungspreis
Für jeden Teilfonds werden den Anlegern am Erstzeichnungstag Anteile jeder Klasse zum Erstzeichnungspreis angeboten, wie in Anhang A für jeden Teilfonds angegeben, vorbehaltlich eines etwaigen Zeichnungspreises (siehe Anhang A) sowie einschlägiger Steuern, Abgaben oder Gebühren (siehe Abschnitt „Charges and Expenses“ des Prospekts des OGAW).
Nach dem Erstzeichnungstag werden die Anteile am jeweiligen Bewertungstag bewertet. Somit entspricht der Zeichnungspreis pro Anteil nach dem Erstzeichnungstag dem Nettoinventarwert pro Anteil für den Bewertungstag, der auf den Zeichnungstag fällt, an dem die Anteile ausgegeben werden (der „Zeichnungspreis“), zuzüglich der Zeichnungsgebühr, falls eine solche Gebühr anfällt, wie in Anhang A für jeden Teilfonds dargelegt, und vorbehaltlich der entsprechenden Steuern, Abgaben oder Gebühren
Zahlung für Anteile
Sofern der Zeichner mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle nicht vereinbart hat, die Zahlung in einer anderen Währung oder auf andere Weise vorzunehmen, muss die Zahlung in der Währung der Klasse auf die im Prospekt angegebene Weise erfolgen. Sollten andere Vereinbarungen getroffen werden, werden Antragsgelder, die nicht auf die Währung der Klasse lauten, in die Währung der Klasse umgerechnet, und alle Bankgebühren und sonstigen Umrechnungskosten werden vor der Anlage in Anteilen von den Antragsgeldern abgezogen.
Die vollständige Zahlung für die Anteile muss bei der Verwahrstelle an oder vor dem in Anhang A des Investmentfondsvertrags für jeden Teilfonds angegebenen Zeichnungszahlungstag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Namen des OGAW Zahlungen in Form von Wertpapieren, Rohstoffen, anderen Finanzinstrumenten oder sonstigen Beteiligungen (die „Zeichnung gegen Sachleistungen“) oder teilweise in bar und teilweise in Sachleistungen annehmen, sofern diese Vermögenswerte dem Anlageziel, der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen und die Übertragung dieser Vermögenswerte mit der taktischen Anlagepolitik der Verwaltungsgesellschaft in Einklang steht.
Sofern die Verwaltungsgesellschaft im Namen des OGAW nichts anderes bestimmt, werden keine Anteile ausgegeben, bevor die entsprechenden Antragsgelder und/oder Vermögenswerte vollständig beim Teilfonds eingegangen sind.
Bitte konsultieren Sie den Investmentfondsvertrag und den Prospekt, insbesondere Abschnitt 7 „Investing in the UCITS“ des Prospekts sowie den Abschnitt über den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags.
Bitte beachten Sie, dass Sie möglicherweise nicht in alle im Investmentfondsvertrag und seinen Anhängen sowie im Prospekt vorgestellten Klassen und Teilfonds investieren können, da diese in Ihrem Land möglicherweise nicht zur Zeichnung zugelassen sind.
Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Zeichnungsgebühr, wie in Anhang A des Investmentfondsvertrags beschrieben, als Prozentsatz des Zeichnungspreises erheben. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen die Zeichnungsgebühr ganz oder teilweise einbehalten und an die Verwahrstelle und/oder die Vertriebsstellen zahlen.
Bitte konsultieren Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 7 „Investing in the UCTS“ und Abschnitt 11 „Charges and Expenses“ sowie den Abschnitt über den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags des OGAW.
Eine Teilrücknahme kann in Höhe eines Betrags erfolgen, der nicht unter dem in Anhang A für jeden Teilfonds genannten Mindestrücknahmebetrag liegt, wobei die Verwaltungsgesellschaft auf diesen Betrag verzichten, ihn verringern oder erhöhen kann. Es wird erwartet, dass die verbleibende Anlage eines Anteilinhabers in der Klasse mindestens dem Mindestanlagebetrag entspricht, der in Anhang A des Investmentfondsvertrags für jeden Teilfonds angegeben ist, wobei die Verwaltungsgesellschaft auf diesen Betrag verzichten, ihn verringern oder erhöhen kann. Die Verwaltungsgesellschaft kann alle oder einen Teil der von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile zwangsweise zurücknehmen, wenn der Wert des Gesamtanteilbesitzes des Anteilinhabers an der Klasse unter den Mindesthaltebetrag fällt.
Die Anteile können an einem Rücknahmetag zurückgenommen werden. Anträge auf Rücknahme müssen bei der Verwahrstelle zum oder vor dem Rücknahmeschluss eingehen. Rücknahmeanträge, die nach dem Rücknahmeschluss eingehen, werden am nächstfolgenden Rücknahmetag bearbeitet. Unter normalen Umständen erfolgt die Zahlung für zurückgenommene Anteile innerhalb des Rücknahmezahlungstages, wie in Anhang A des Iinvestmentfondsvertrags für jeden Teilfonds angegeben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann unter besonderen Umständen, z. B. im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung, an der ein anderer Teilfonds des OGAW oder andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Fonds oder Teilfonds oder eine Gesellschaft, die zur gleichen Gruppe wie die Verwaltungsgesellschaft gehört, beteiligt sind, die Rücknahmefristen in Bezug auf einen bestimmten Rücknahmetag und Teilfonds verkürzen, vorausgesetzt, dass die Interessen der nicht rückzahlenden Anteilinhaber dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Unabhängig davon, ob Anteile freiwillig oder zwangsweise zurückgenommen werden, kann der Rücknahmeerlös in bar oder, vorbehaltlich der Zustimmung eines Anteilinhabers, in Form von Wertpapieren, Rohstoffen oder anderen Finanzinstrumenten oder sonstigen Beteiligungen (die In-specie-Rücknahme) oder in einer Kombination daraus gezahlt werden. Wenn Bargeld für eine Rücknahme ausgeschüttet wird, wird der Erlös in der Regel in der Währung der Klasse per telegrafischer Überweisung ausgezahlt, wobei auf diese Abrechnung keine Zinsen anfallen. Alle Kosten für die Durchführung von Geldtransfers werden von den Anteilinhabern getragen und können von den Rücknahmegeldern abgezogen werden.
Bitte konsultieren Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 7.3 „Redemption of Units“ sowie den Abschnitt über den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags des OGAW.
Die Rücknahme der Anteile erfolgt zum Rücknahmepreis abzüglich der Rücknahmegebühr, sofern eine solche Gebühr gemäß Anhang A des Investmentfondsvertrags für den jeweiligen Teilfonds anfällt, und vorbehaltlich der entsprechenden Steuern, Abgaben oder Gebühren (siehe Abschnitt „Charges and Expenses“).
Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Rücknahmegebühr, wie in Anhang A des Investmentfondsvertrags beschrieben, als Prozentsatz des Rücknahmepreises erheben. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen die Rücknahmegebühr ganz oder teilweise einbehalten und an die Verwahrstelle und/oder die Vertriebsstellen zahlen.
Bitte konsultieren Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 11 „Charges and Expenses“ sowie Anhang A des Investmentfondsvertrags (Abschnitte zu den Teilfonds).
Unter normalen Umständen erfolgt die Zahlung für zurückgenommene Anteile innerhalb des Rücknahmezahlungstages, wie in Anhang A für jeden Teilfonds angegeben.
Bitte beachten Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 7.3.2 „Redemption Procedure“ und den Abschnitt für den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags des OGAW.
Bitte beachten Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 7.3.2 „Redemption Procedure“ und den Abschnitt für den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags des OGAW.
Sie können zu folgender Stelle Kontakt aufnehmen:
LGT Capital Partners Ltd.
Schützenstrasse 6
CH-8808 Pfäffikon
Liquid Strategies & Investment Structuring (LSIS)
lgt.cp.ls-legal@lgtcp.com
Sie investieren in einen Anteil eines Teilfonds des OGAW. Der OGAW wurde in Form eines nach liechtensteinischem Recht errichteten Investmentfonds (Kollektivtreuhänderschaft) als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren gegründet. Der OGAW wurde am 18. Juni 2012 von der FMA genehmigt und am 18. Juni 2012 in das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen. Der Investmentfondsvertrag wurde erstmals am 11. Juni 2012 von der FMA genehmigt.
Der OGAW wurde nach liechtensteinischem Recht auf unbestimmte Zeit ohne Kapitalbeschränkung gegründet. Der OGAW hat die Rechtsform einer Kollektivtreuhänderschaft. Eine Kollektivtreuhänderschaft ist die Bildung einer inhaltlich identisch strukturierten Treuhänderschaft mit einer Anzahl von Anlegern zum Zwecke der Vermögensanlage und -verwaltung für Rechnung der Anleger, wobei die einzelnen Anleger aufgrund ihres Anteils an der Treuhänderschaft beteiligt sind und, vorbehaltlich von Verstößen gegen den Treuhandvertrag, nur bis zur Höhe des Anlagebetrages persönlich haften.
Der OGAW ist als Umbrella-Fonds strukturiert, der einen oder mehrere Teilfonds umfassen kann, die das investierte Kapital in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen, in Anhang A des Investmentfondsvertrags dargelegten Anlagepolitik zuweisen.
Jeder Teilfonds stellt einen Pool von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten dar, der von anderen Teilfonds des OGAW getrennt ist, und nach liechtensteinischem Recht stehen die Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds zur Verfügung. Daher sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilfonds von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der anderen Teilfonds getrennt. Etwaige Ansprüche von Anlegern, Gläubigern oder anderen Parteien gegenüber einem Teilfonds sind auf das Nettovermögen des betreffenden Teilfonds beschränkt.
Jeder Teilfonds verfolgt eine spezifische Anlagestrategie und -politik, die im Prospekt, in den Anhängen zum Investmentfondsvertrag und in den KIDs des investierten Teilfonds nachzulesen sind, die auf https://www.lgtcp.com/en/regulatory-information/ verfügbar sind.
Bitte beachten Sie, dass Sie möglicherweise nicht in alle im Prospekt und Investmentfondsvertrag und seinen Anhängen vorgestellten Anteile und Teilfonds investieren können, da diese in Ihrem Land möglicherweise nicht zur Zeichnung zugelassen sind.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Investmentfondsvertrag und dem Prospekt des OGAW sowie dem Abschnitt über den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags des OGAW.
Potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Wert von Anteilen und die daraus erzielten Erträge sowohl steigen als auch fallen können und dass ein Anleger daher möglicherweise nicht den vollen investierten Betrag zurückerhält, und dass eine Anlage nur von Personen getätigt werden sollte, die einen Verlust ihrer Anlage verkraften können und in der Lage sind, die mit der Anlage verbundenen Risiken zu bewerten. Die in der Vergangenheit erzielte Wertentwicklung eines Teilfonds des OGAW oder der Teilfonds eines anderen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds sollte nicht als Indikator für die zukünftige Wertentwicklung herangezogen werden. Potenzielle Anleger werden auf die mit einer Anlage in den OGAW verbundenen steuerlichen Risiken aufmerksam gemacht.
Die Wertpapiere und Instrumente, in die der OGAW investiert, unterliegen den üblichen Marktschwankungen und anderen Risiken, die mit einer Anlage in solchen Anlagen verbunden sind, und es kann nicht garantiert werden, dass ein Wertzuwachs eintritt.
Für verschiedene Teilfonds und/oder Klassen können unterschiedliche Risiken gelten, die im Prospekt und/oder in Anhang A des Prospekts detailliert beschrieben sind. Potenzielle Anleger sollten diesen Prospekt und den entsprechenden Anhang sorgfältig und vollständig durchlesen und ihre professionellen und Finanzberater konsultieren, bevor sie einen Antrag auf Zeichnung stellen.
Bitte beachten Sie den Investmentfondsvertrag und den Prospekt, insbesondere Abschnitt 5. „Risk Factors“ sowie den Abschnitt über den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags.
Potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Wert von Anteilen und die daraus erzielten Erträge sowohl steigen als auch fallen können und dass ein Anleger daher möglicherweise nicht den vollen investierten Betrag zurückerhält, und dass eine Anlage nur von Personen getätigt werden sollte, die einen Verlust ihrer Anlage verkraften können und in der Lage sind, die mit der Anlage verbundenen Risiken zu bewerten. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Anleger den vollen Betrag ihrer anfänglichen Kapitalanlage zurückerhalten.
Bitte beachten Sie den Investmentfondsvertrag und den Prospekt, insbesondere Abschnitt 5. „Risk Factors“ sowie den Abschnitt über den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags.
Die in der Vergangenheit erzielte Wertentwicklung eines Teilfonds des OGAW oder der Teilfonds eines anderen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds sollte nicht als Indikator für die zukünftige Wertentwicklung herangezogen werden.
Die bisherige Wertentwicklung der einzelnen Teilfonds (einschließlich der Anteilsklassen) wird, sobald sie verfügbar ist, auf der Website von LAFV (www.lafv.li) und in den jeweiligen KIDs veröffentlicht. KIDs sind verfügbar unter https://www.lgtcp.com/en/investment-solutions.
Sie können insbesondere die Informationen über das Beschwerdemanagement und die Informationen über Anlegerrechte in englischer Sprache abrufen, und zwar unter https://www.lgtcp.com/en/regulatory-information/.
Kundenbeschwerden können schriftlich (z. B. per Brief, E-Mail oder Fax oder über das Beschwerdeformular auf der Homepage) oder mündlich (z. B. persönlich oder telefonisch) kostenlos an folgende Adresse übermittelt werden:
LGT Capital Partners (FL) AG
Herrengasse 12
9490 Vaduz,
Liechtenstein
Um Ihre Beschwerde bearbeiten zu können, benötigen wir die folgenden Informationen von Ihnen:
- Kontaktinformationen (Vorname, Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
- Name des Fonds/Teilfonds/der Anteilsklasse und ISIN-Nummer oder Wertpapiernummer (wenn sich Ihr Antrag auf einen Fonds bezieht)
- Grund und Gegenstand der Beschwerde
- Nachweis des Kunden zum Zeitpunkt des Auftretens des Beschwerdegrundes (wenn sich Ihre Beschwerde auf einen Fonds bezieht).
LGT Capital Partners (FL) Ltd. stellt sicher, dass Ihre Beschwerde nach Eingang rasch und kompetent bearbeitet wird und Sie nach Prüfung der Beschwerde eine schriftliche Antwort erhalten.
Sie können Ihre Beschwerde auf Englisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch einreichen.
Weitere Informationen finden Sie in dem Dokument zum Beschwerdemanagement auf https://www.lgtcp.com/en/regulatory-information/.
Potenzielle Anleger und Anteilinhaber sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise zur Zahlung von Einkommensteuer, Quellensteuer, Kapitalertragssteuer, Vermögenssteuer, Stempelsteuer oder einer anderen Art von Steuer auf Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen des OGAW oder eines Teilfonds verpflichtet sind. Die Verpflichtung zur Zahlung solcher Steuern richtet sich nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Landes, in dem Anteilen und die Anteile gekauft, verkauft, gehalten oder zurückgegeben werden, sowie des Landes, in dem der Anteilinhaber seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und diese Gesetze und Gepflogenheiten können sich von Zeit zu Zeit ändern.
Wie bei jeder Anlage kann nicht garantiert werden, dass die zum Zeitpunkt der Anlage im OGAW geltende Steuerposition oder die vorgeschlagene Steuerposition auf Dauer Bestand haben wird. Potenzielle Anleger und Anteilinhaber sollten ihre Steuerberater hinsichtlich ihrer jeweiligen steuerlichen Situation und der steuerlichen Folgen einer Anlage in einem bestimmten Teilfonds konsultieren.
Potenzielle Anteilinhaber sollten sich mit den Gesetzen und Vorschriften (z. B. in Bezug auf Steuern und Devisenkontrollen) vertraut machen, die für die Zeichnung, den Besitz und den Rückkauf von Anteilen am Ort ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes und ihres Domizils oder ihrer Gründung gelten, und sich gegebenenfalls beraten lassen oder sich an ihre eigenen Steuerberater wenden
Bitte beachten Sie den Investmentfondsvertrag und den Prospekt, insbesondere „Taxation“ in 8. „Risikofaktoren“ und Abschnitt 10. „Tax Provisions“ des Prospekts sowie den Abschnitt über den jeweiligen Teilfonds in Anhang A des Investmentfondsvertrags.
Bitte beachten Sie auch die Version des Prospekts für Ihr Wohnsitzland, da dieser zusätzliche Informationen über die in Ihrem Land geltenden steuerlichen Besonderheiten enthalten kann.
Jeder Anleger oder potenzielle Anleger kann bei der LGT Capital Partners AG, Schützenstrasse 6, CH-8808 Pfäffikon, kostenlos ein Exemplar des Prospekts, der KIDs, des letzten Jahresberichts und des letzten Halbjahresberichts sowie ein Exemplar der Satzung des OGAW anfordern.
Die OGAW-Dokumentation und die KIDs sowie die letzten Jahres- und Halbjahresberichte in Form von dauerhaften Datenträgern sind kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle, den Zahlstellen des OGAW und allen anderen autorisierten Vertriebsstellen für die Teilfonds in Liechtenstein und im Ausland sowie auf der Website von LAFV unter www.lafv.li verfügbar.
Weitere Informationen über den OGAW und/oder die Teilfonds sind auch unter www.lgtcp.com/en/regulatory-information oder am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle erhältlich.
Für jeden Anteil, der zur Zeichnung verfügbar ist, wird ein KID ausgestellt. Auch wenn einige Anteile in der Ergänzung für den jeweiligen Teilfonds als verfügbar beschrieben sind, kann es sein, dass diese Klassen derzeit nicht zur Zeichnung angeboten werden und dass in diesem Fall kein KID verfügbar ist.
Der NIW und die frühere Wertentwicklung der einzelnen Teilfonds (einschließlich der Anteile) werden, sobald sie verfügbar sind, auf der Website von LAFV (www.lafv.li) und in den entsprechenden KIDs veröffentlicht. Die historische Wertentwicklung ist abrufbar unter https://www.lgtcp.com/en/investment-solutions.
Die folgenden Stellen sind mit den folgenden Aufgaben betraut. Die Kontaktdaten sind im Abschnitt „An wen können Sie sich wenden, wenn Sie weitere Fragen haben?“ unten angegeben.
a) Bearbeitung von Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträgen und Vornahme sonstiger Zahlungen an Anteilinhaber im Zusammenhang mit den Anteilen des OGAW gemäß den im Prospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen festgelegten Bedingungen: LGT Bank Ltd.,
b) Informationen für Anleger, wie sie die unter Buchstabe a) genannten Aufträge erteilen können und wie die Rückkauf- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden: LGT Capital Partners Ltd.,
c) Ermöglichung des Umgangs mit Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß Artikel 15 Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Ausübung der Rechte der das Anleger, die sich aus ihrer Anlage im OGAW ergeben, in dem Mitgliedstaat, in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden: LGT Capital Partners Ltd.,
d) Gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG erforderliche Informationen und Unterlagen unter den in Artikel 94 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen zur Einsichtnahme und zum Erhalt von Kopien: LGT Capital Partners Ltd.,
e) Bereitstellung von Informationen für Anleger, die für die von den Einrichtungen wahrgenommenen Aufgaben relevant sind, auf einem dauerhaften Datenträger: LGT Capital Partners Ltd.,
f) Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden: LGT Capital Partners Ltd.
Sollten Sie weitere Fragen haben, die nicht auf dieser Webseite aufgeführt sind, können Sie sich bei Fragen zu Punkt a) gerne an folgende Stelle wenden:
LGT Bank Ltd.,
Herrengasse 12,
9490 Vaduz,
Liechtenstein
info@lgt.com
Bei Fragen zu den Punkten b) bis f) der Fazilitätenliste können Sie sich an die folgende Stelle wenden:
LGT Capital Partners Ltd.
Schützenstrasse 6
CH-8808 Pfäffikon
Liquid Strategies & Investment Structuring (LSIS)
lgt.cp.ls-legal@lgtcp.com
Diese Einrichtungen werden Ihre Frage(n) innerhalb eines angemessenen Zeitraums per E-Mail in einer der Amtssprachen Ihres Landes oder auf Englisch beantworten, sofern dies zulässig ist.